Der Imkerverein Straelen hat seinen Sitz in Straelen und ist beim Amtsgericht Geldern im Vereinsregister eingetragen.
Er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Aufgaben des Imkervereins
§ 2
Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen.
Er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverein Kleve.
Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit die Befruchtung der
lebenswichtigen Obstblüten, landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und der Wildpflanzen. Daneben trägt er zum Schutz der
Waldameisen und der Wildbienenarten bei.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
a) Ausbildung und Schulung der Vereinsmitglieder
b) Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.
c) Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der
Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
d) Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit
in Absprache mit dem Kreisimkervereins-Vorsitzenden.
e) die Pflege der Bienen und der Umwelt im gesamten Bildungsbereich, insbesondere bei der Jugendbildung zu fördern
Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
Es
darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Mitglieder
§ 4
Ordentliche
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen.
Jungmitglieder
haben das 14. Lebensjahr vollendet. Für den Erwerb der Mitgliedschaft
bedürfen sie der schriftlichen Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter.
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5
Die
ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche
Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch
den Beschluss des Vorstandes.
Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzung. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben,
durch
die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung.
Ihnen stehen die Einrichtungen, Gerätschaften und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.)
Die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und
Anordnungen des Kreisimkervereins, Imkerverbandes Rheinland e.V., des
Deutschen Imkerbundes e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der
Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
2.)
Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu
zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im
Rückstand, ruhen seine Rechte.
3.) Ihren Bienenzuchtbetrieb (wenn vorhanden, s. o.) ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu
unterstützen.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) Durch schriftliche Erklärung des Austritts.
2.) Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.
3.) Durch Ausschluss aus dem Verein insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein
oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den
Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung
an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
Organe des Imkervereins
§ 8
Organe des Imkervereins sind:
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 9
In
der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche
Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen.
Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung.
Die
Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen
Frist
zu erfolgen. Der Kreisimkerverein ist schriftlich zu benachrichtigen.
Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen
wird durch den Vorstand festgesetzt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der
Vorstandsmitglieder verlangt.
Die
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit
entscheidet.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich der Beschluss
über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt
1.) Die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
2.) Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
3.) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung.
4.) Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages
5.) Benennung von Obmännern und Ehrenmitgliedern.
6.) Beschlussfassung über eine Satzungsänderung und über die Vereinsauflösung
7.) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen bei der Nutzung von Gerätschaften
Die
Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen
und vom Vorsitzenden und Protokollanten zu unterzeichnen.
Vorstand
§ 10
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) und dem Kassierer.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt
werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der
Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft
und
leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheiten des
Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind,
besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
Der
Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach
Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss
erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
Der
Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der/die
Vorsitzende führt den Verein in enger vertrauernsvoller Zusammenarbeit
mit den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Obleuten.
Er/sie leitet die Versammlungen und Sitzungen und setzt die Tagesordnungen für die Versammlungen und Sitzungen fest. Der
Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes zählen insbesondere:
- Planung, Vorbereitung, und Durchführung der Maßnahmen des Vereins, die dem Zweck der Gemeinnützigkeit dienen.
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Erstellung eines jährlichen Kassen- und Jahresberichtes zur Jahreshauptversammlung
- Ernennung der Obleute des Vereins
- Erstellung einer Geschäftsordnung
Finanzierung des Imkervereins
§ 11
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die
Hauptversammlung
beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und
privaten Stellen. Außerdem können für die Nutzung
von Gerätschaften Umlagen vereinbart werden, die zur Refinanzierung und Reparatur der Gerätschaften dienen.
Die
Mitgliederbeiträge sollen die dem Imkerverein Straelen in Erfüllung
seiner in dieser Satzung festgelegten Aufgaben und Ziele
entstehenden Kosten decken. Der zu zahlende Jahresbeitrag setzt sich nach der Beitragsordnung des als gemeinnützig anerkannten
Imkervereins Straelen zusammen.
Über die Höhe des Mitgliederbeitrages des Imkervereins Straelen und ggf. Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der
Jahresbeitrag ist bis zum 15.12. eines jeden Jahres kostenfrei auf das
Konto des Imkerverein Straelen einzuzahlen oder bei der
Jahreshauptversammlung
bar zu entrichten. Bei Neuaufnahmenerfolgt die Beitragszahlung nur per
Bankeinzug.
Kassen- und Vermögensverwaltung
§ 12
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassierer sind ein Rechnungsabschluss
und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer vorzunehmen.
§ 13
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.
Gerichtsstand
§ 14
Rechtsstreitigkeiten
zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits
werden durch das für den Sitz des Imkervereins
zuständige Amtsgericht Geldern entschieden.
Auflösung
§ 15
Über
die Auflösung des Vereins beschließt in geheimer Abstimmung die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder.
Das
Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke an den Imkerverband Rheinland e. V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen des
Imkervereins ist möglichst einer Einrichtung oder einem Verein zuzuwenden, die sich der Förderung der Bienenzucht widmen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.